Eigenhändig verfasste Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn sie vom Erblasser als Vollmacht bezeichnet wurden. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 10 U 64/16 OLG Hamm).
Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Erblasserin die Beklagte und die Mutter der Klägerin in dem als „Testament“ überschriebenen Schriftstück zu hälftigen Miterben bestimmt hat, weil das Hausgrundstück in Paderborn das wesentliche Vermögen der Erblasserin darstellte. Umstritten war aber, ob die Vollmachten als Verfügungen angesehen werden sollten, die Nichte also das Geld erben sollte.
Vor Gericht hatte die Nichte Erfolg: Die Erblasserin habe der Klägerin ihre Guthaben im Rahmen von Vermächtnissen zugewiesen, erklärten die Richter. Die beiden mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücke stellten rechtswirksame Testamente dar. Hiervon sei nach der Beweisaufnahme auszugehen. Die Formulierungen, die Klägerin solle sich die Guthaben auszahlen lassen, spreche für eine Zuwendung, so auch die Formulierung, dass sie die Zuwendung behalten solle, befand das OLG.
Quelle: ntv.de, 17.01.2018