Beim Erben ist Streit oft vorprogrammiert. Wer damit rechnet, dass nach seinem Tod die Erben sich über den Nachlass in die Haare kriegen, kann im Testament einen Testamentsvollstrecker benennen. Dieser sorgt dafür, dass das Erbe genau so verteilt wird, wie es der Wille des Verstorbenen war.
Damit kann er auch dafür sorgen, dass bestimmte Vorgaben auch gegen den Willen der Erben durchgesetzt werden. „Das kann zum Beispiel die Auflage sein, dass ein Haus nicht verkauft wird, sondern im Familienbesitz bleibt“, sagt der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht Anton Steiner.
Jeder Erwachsene kann Testamentsvollstrecker werden
Aber auch in anderen Fällen ist ein Testamentsvollstrecker mitunter sinnvoll. Etwa dann, wenn die Erben minderjährig sind oder wenn klar ist, dass sie zu unerfahren sind, die Nachlassabwicklung selbst in die Hand zu nehmen. „Ein Testamentsvollstrecker kann sich etwa auch darum kümmern, dass der Nachlass wie vom Verstorbenen gewünscht in eine Stiftung einfließt“, erläutert Eberhard Rott von der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge in Bonn. Ist einer der Erben zahlungsunfähig, dann kann mit einer richtig angeordneten Testamentsvollstreckung verhindert werden, dass das Geerbte an den Insolvenzverwalter fließt.
„Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bietet sich auch an, wenn eines der Kinder behindert ist“, ergänzt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Um zu verhindern, dass das Erbteil des Kindes mit Handicap komplett an den Staat geht, weil dieser für die Heim- und Pflegekosten aufzukommen hat, muss der Erblasser ein sogenanntes Behindertentestament aufsetzen. Damit kann der Staat das Erbe nicht einfordern. „Ein Testamentsvollstrecker verwaltet dann für das Kind mit Behinderung die Erträge des Erbes und kann daraus zum Beispiel eine kostspielige Therapie finanzieren“, erläutert Bittler.
Prinzipiell kann jeder Erwachsene Testamentsvollstrecker werden. „Ganz wichtig ist natürlich, dass der Testamentsvollstrecker persönlich integer ist, weil er fremdes Vermögen verwaltet“, betont Steiner. Theoretisch kann ein Miterbe zum Testamentsvollstrecker bestellt werden. „Praktisch funktioniert das aber oft nicht“, weiß Bittler. Eine neutrale Person ist oft die bessere Wahl. Weil für die Nachlassverwaltung meist steuerliche und juristische Kenntnisse nötig sind, bietet es sich an, auf ausgebildete Testamentsvollstrecker zu setzen.
In der Regel ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu verwalten, die Formalien abzuwickeln und die Auseinandersetzung zwischen den Miterben durchzuführen. Teile des Nachlasses darf er gemäß Testament gegebenenfalls auch gegen den Willen der Erben verkaufen oder versteigern. „Er kann auch als Dauertestamentsvollstrecker eingesetzt werden, um den Nachlass etwa für eine zerstrittene Erbengemeinschaft zu verwalten“, sagt Steiner. Hierfür gibt es nach seinen Angaben grundsätzlich eine Höchstdauer von 30 Jahren ab dem Erbfall.
Welche Befugnisse der Testamentsvollstrecker im Einzelnen hat, kann der Erblasser im Testament festlegen. „Leider machen Erblasser von dieser Möglichkeit viel zu wenig Gebrauch“, beklagt Rott. Das führt dann zu Unklarheiten und damit nicht selten zu Streit mit den Erben. Rott rät daher, Aufgaben und Rechte des Testamentsvollstreckers so detailliert wie möglich festzuschreiben und sich dabei auch von Fachleuten beraten zu lassen.
Zur Rechenschaft verpflichtet
„Der Testamentsvollstrecker hat letztendlich die gesamte Verfügungsmacht über den Nachlass“, stellt Bittler klar. Seine erste Amtsaufgabe besteht darin, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und den Erben auszuhändigen. Hat einer der Erben den Eindruck, dass etwas fehlt, dann kann er dies kundtun. Im nächsten Schritt muss der Testamentsvollstrecker einen sogenannten Auseinandersetzungsplan zur Verteilung des Erbes aufstellen und durchsetzen.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, gegenüber den Erben Rechenschaft über sein Tun abzulegen. „Er darf mit dem Nachlass keine spekulativen Geschäfte betreiben oder gar Dinge verschenken“, merkt Steiner an. Verstößt er hiergegen, dann können die Erben ihn auf Unterlassung oder im Falle eines Falles auch auf Schadenersatz verklagen. Bei gravierenden Fehlgriffen können die Erben auch beantragen, dass der Testamentsvollstrecker abgesetzt wird. „Darüber muss aber immer das Nachlassgericht entscheiden“, betont Rott.
Für die Vergütung des Testamentsvollstreckers gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. „Sinnvoll kann es daher sein, wenn die Vergütung gleich im Testament geregelt ist“, so Rott. Maßstab ist in der Praxis häufig eine Richtlinie des Deutschen Notarvereins. Danach richtet sich die Vergütung einerseits nach der Höhe des Nachlasses und andererseits nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Testamentsvollstreckung. „Bei einem Nachlasswert von einer Million Euro beträgt der Vergütungsgrundbetrag etwa 25.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer“, sagt Steiner. Für aufwendige Tätigkeiten können noch Zuschläge anfallen.
Quelle: ntv.de, 08.09.2017