Steuertipp : So sparen Sie Erbschaftsteuer

Wer im Laufe seines Lebens Vermögen angespart hat, will das in der Regel möglichst ungeschmälert an seine Kinder weitergeben. Allerdings kann es im Erbfall zur Überschreitung des erbschaftsteuerlichen Freibetrags von 400.000 Euro pro Kind kommen. In der Konsequenz fällt für das Kind Erbschaftsteuer an. Noch schneller passiert das bei Erbschaften von Großeltern: Hier beträgt der Freibetrag pro Enkel nur 200.000 Euro. Vorausschauende Planung kann für Abhilfe sorgen.

Es kann sich anbieten, einen Teil des Vermögens bereits frühzeitig an Kinder oder Enkel zu übertragen, damit diese ihre persönlichen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer mehrfach nutzen können. Ein weiterer erbschaftsteuerlicher Vorteil entsteht, wenn Eltern ihren Kindern nicht direkt Barvermögen schenken, sondern das Geld zuerst in eine Rentenversicherung einzahlen. Es empfiehlt sich dabei, das Kind als bezugsberechtigten Versicherungsnehmer einzusetzen, sobald der Anspruch aus der bereits laufenden Rentenversicherung fällig ist.

Der Dreh liegt beim Wert

Die Übertragung der Rentenversicherung ist eine Schenkung an das Kind, für die Schenkungsteuer fällig werden kann. Der Vorteil ist, dass für die Schenkungsteuer statt des eingezahlten Geldbetrags nur der erbschaftsteuerliche Wert der Rentenversicherung zum Ansatz kommt. Der Kapitalwert der jährlichen Rentenleistungen liegt deutlich unter dem Geldbetrag der Einmalzahlung, weil im Erbschaftsteuerrecht mit einem Zinssatz von immerhin 5,5 Prozent gerechnet wird.

Werden die Renten über eine bestimmte Laufzeit bezahlt, bestimmt sich ihr Kapitalwert nach dieser Laufzeit. Es kann damit auch ein Geldbetrag in die Rentenversicherung eingezahlt werden, der den Erbschaftsteuerfreibetrag übersteigt. Solange der Kapitalwert der Renten geringer ist als der Freibetrag, fällt keine Schenkungsteuer an.

Einen Wermutstropfen gibt es aber: Das Kind als neuer Versicherungsnehmer muss Einkommensteuer auf die Kapitalerträge aus der laufzeitabhängigen Rentenversicherung zahlen.

Quelle: Frankfurter Allgemeine online, 16.02.2018

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