Ratschläge nach dem Erbfall

Hinterlässt ein Erblasser sein Erbe nicht nur einem, sondern mehreren Erben entsteht von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Das heißt, jeder Erbe wird zu gleichen Teilen Eigentümer einer Immobilie / Anspruchsberechtigter auf ein Vermögen (Gesamthandseigentum). Das kann gerade bei größeren Familien schnell zu Erbstreitigkeiten führen, da Lebenslagen diffus und Wünsche verschieden sind.

Wir zeigen Ihnen drei Wege auf, wie Sie ohne Entscheidung eines Richters einvernehmlich das Erbe aufteilen können:

Erbteil auszahlen lassen

Durch einen Auseinandersetzungsvertrag können die Erben übereinkommen, dass nur einer von ihnen die Immobilie zur Verwertung erhält und die übrigen Erben in Geld entsprechend Ihres Erbanteiles auszahlt. Er kauft somit den übrigen Erben ihren Miteigentumsanteil ab.

Erbteil verkaufen

Zudem besteht die Möglichkeit, seinen Erbteil auch an Außenstehende zu verkaufen. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass sich der verkaufte Erbteil nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezieht, sondern nur ein Anteil des gesamten Erbes ist und notariell beurkundet werden muss. Die übrigen Erben haben binnen zwei Monaten ein Vorkaufsrecht und können jeden zwischenzeitlich geschlossenen Vertrag nichtig machen / an sich ziehen.

Erbteil versteigern

Weiterhin hat jeder Erbe das Recht, beim zuständigen Amtsgericht eine Teilungsversteigerung zu beantragen. In diesem Fall wird beispielsweise die Zwangsversteigerung einer Immobilie angeordnet.

Im Einzelfall können Nachlasssachen viele Schwierigkeiten mit sich bringen. Eine gute testamentarische Vorsorge kann hier Abhilfe schaffen. Wir beraten Sie umfassend zu Vorsorge und zur Nachlassverwaltung nach einem Erbfall.

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich.

 

*Alle Angaben ohne Gewähr. Stand der Rechtslage 2020. Änderungen vorbehalten.

 

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