Palliativmedizin EBM wird um acht neue Ziffern erweitert

Die Palliativversorgung soll flächendeckend etabliert werden, so lautete der Auftrag aus dem Hospiz- und Palliativgesetz, das Ende 2015 verabschiedet wurde. Den zweiten entscheidenden Schritt dafür haben KBV und Kassen nun getan: Sie haben sich im Bewertungsausschuss darauf geeinigt, den EBM um acht neue Gebührenordnungspositionen (GOP) zu ergänzen, diese werden im neuen Abschnitt 37.3 gebündelt und – zunächst begrenzt auf zwei Jahre – extrabudgetär vergütet.

Damit könnten Patienten noch in diesem Jahr im Rahmen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung behandelt werden, so die KBV. Den nötigen ersten Schritt dafür waren KBV und GKV-Spitzenverband Anfang des Jahres gegangen, als sie mit der Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte die entsprechende Vereinbarung geschlossen haben.

Die neuen GOP sind für Haus- und Fachärzte abrechenbar und umfassen neben der palliativmedizinischen Ersterhebung und Koordination der Versorgung etwa auch Hausbesuche und Rufbereitschaft. Allerdings benötigen Ärzte für einen Teil der Leistungen eine Genehmigung der KV. Die neuen Leistungen im Überblick:

GOP, für die eine KV-Genehmigung vorliegen muss:

37300 – Palliativmedizinische Ersterhebung (392 Punkte, 41,28 Euro): Der Arzt muss anhand eines Assessments den individuellen palliativen Bedarf des Patienten ermitteln und einen entsprechenden Behandlungsplan erstellen bzw. diesen aktualisieren, einmal im Krankheitsfall ansetzbar.

37302 – Zuschlag für den koordinierenden Arzt (275 Punkte; 28,96 Euro): Es geht vor allem um die Gestaltung der Zusammenarbeit mit Palliativdiensten, SAPV-Teams und Hospizdiensten, der Zuschlag wird zur Versicherten- oder Grundpauschale gezahlt.

37317 – Zuschlag Erreichbarkeit/Besuchsbereitschaft (1425 Punkte, 150,05 Euro): Für die telefonische Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft außerhalb der Sprechstundenzeiten erhalten Ärzte eine einmalige Vergütung von 150 Euro (einmal im Krankheitsfall). Die Zeiten, wann der Arzt erreichbar ist, stimmt er mit den Patienten, den Angehörigen oder den Pflegekräften ab.

37318 – Telefonische Beratung (213 Punkte, 22,43 Euro): Auch längere Telefonate mit Pflegepersonal, Angehörigen oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten werden vergütet. Das Gespräch muss mindestens fünf Minuten dauern und die Leistung geht ins Tages- und Quartalsprofil ein. Die GOP ist höchstens sieben Mal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Ohne KV-Genehmigung abrechenbar:

37305 – Zuschlag zum Hausbesuch (124 Punkte/ 13,05 Euro): Erfolgt die palliativmedizinische Betreuung des Patienten zu Hause, im Pflegeheim oder Hospiz, können Ärzte als Zuschlag zu den GOP 01410 und 01413 je vollendete 15 Minuten knapp 13 Euro berechnen. Die Leistung geht ebenfalls ins Tages- und Quartalsprofil ein und darf pro Behandlungstag bis zu sechs Mal also für Besuche bis maximal 1,5 Stunden angesetzt werden.

37306 – der Zuschlag zu einem dringenden Hausbesuch (124 Punkte/13,06 Euro) kann hingegen nur einmal pro Besuch berechnet werden. Und er gilt nicht für Besuche im Rahmen des Not(fall)dienstes, der Notfallversorgung oder dringender Visiten auf der Belegstation.

37320 – Fallkonferenz gem. Anlage 30 BMV-Ä (64 Punkte/ 6,74 Euro): Diese GOP gibt es für die patientenorientierte Fallbesprechung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen. Die Leistung kann fünf Mal im Krankheitsfall angesetzt werden und gilt auch bei einer Konferenz per Telefon.

Außerdem wird der EBM noch um eine Konsiliarärztliche Pauschale ergänzt, die GOP 37317 (106 Punkte/ 11,16 Euro). Diese Leistung steht nur konsiliarisch tätigen Ärzten mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin zur Verfügung – und zwar dann, wenn sie von einem Haus- oder Facharzt wegen einer speziellen Fragestellung zu Rate gezogen werden, aber kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt zustande kommt.

Die KBV stellt klar, dass bestehende regionale Regelungen zur Palliativversorgung von der Regelung unberührt bleiben. Und auch die palliativmedizinischen Leistungen in den haus- und kinderärztlichen EBM-Kapiteln (EBM-Abschnitte 3.2.5 und 4.2.5) können weiter abgerechnet werden, sie können allerdings nicht neben den neuen GOP berechnet werden. Zudem ist der Chronikerzuschlag (03220) neben der palliativmedizinischen Ersterhebung ausgeschlossen.

Der Bewertungsausschuss hat laut KBV den Vertragspartnern auf Landesebene allerdings empfohlen, ab Oktober auch die palliativmedizinischen Leistungen in den haus- und kinderärztlichen EBM-Kapiteln für zwei Jahre extrabudgetär zu honorieren.

Quelle: ÄrzteZeitung.de, 31.07.2017

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