Nachträge im Testament möglich

Handschriftliche Ergänzungen im Testament können auch wirksam ein, ohne dass sie jeweils einzeln unterschrieben wurden. Entscheidend dafür ist, dass der Erblasser eventuelle spätere Änderungen des Testaments in der Testamentsurkunde angekündigt hat. Dies geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 6 W 97/16), über den die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 21, 2017) berichtet. Dann kann auch ein unterschriebener, pauschaler Vermerk zu nachträglich vorgenommenen Änderungen am oberen Rand des Testaments ausreichen, um diese erkennbar zu decken.

In dem Fall ging es um den Nachlass einer Frau. Sie hatte am oberen Rand ihres Testaments mit Datum vermerkt, dass sie nachträglich Änderungen und Streichungen vorgenommen hat. Die einzelnen Änderungen hatte die Dame dann nicht unterschrieben. Ein Nachlassgericht hielt diese Änderungen wegen der fehlenden „formgültigen Unterschriften“ für unwirksam – das Kammergericht Berlin sah das anders.

Denn die Frau hatte ihr Testament eigenhändig unterschrieben und eventuelle Änderungen in der Testamentsurkunde angekündigt. So decke die ursprüngliche Testamentsunterschrift der Dame ausnahmsweise die nachträglich angebrachten Zusätze, berichtet die Fachzeitschrift. Mit der sogenannten „Oberschrift“ der Erblasserin seien diese Änderungen in diesem Fall erkennbar gedeckt.

Prinzipiell entspricht es aber der ständigen Rechtssprechung, dass Zusätze, Änderungen oder Ergänzungen einzeln zu unterschreiben sind, erläutert die Zeitschrift. Handelt es sich dagegen um Erläuterungen, Klarstellungen oder Berichtigungen, sei die erneute Unterschrift des Erblassers entbehrlich.

Grundsätzlich unterliegt die Form des letzten Willens hierzulande strengen Vorgaben. So kann ein Testament hier nur handschriftlich oder in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Ersteres muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein. Ansonsten ist es unwirksam. Bei Letzterem nimmt ein Notar den vom Testierenden geäußerten Willen in eine Urkunde auf. Nur im Notfall kann auch ein sogenanntes „Drei-Zeugen-Testament“ ohne diese Auflagen auskommen.

Quelle: ntv.de, 24.10.2017

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