Klauseln beim Girokonto – BGH untersagt Sparkasse Zusatzgebühren

Banken und Sparkassen fällt das Geldverdienen mit dem Otto-Normal-Kunden derzeit schwer. Deshalb wird fleißig an den Gebühren für diverse Dienstleistungen geschraubt. Mitunter etwas zu doll, wie der Bundesgerichtshof klarstellt.

Mehrere vorformulierte Entgeltklauseln der Sparkasse Freiburg sind unwirksam und dürfen deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: XI ZR 590/15). Demnach weichen die nun untersagten Klauseln von der gesetzlichen Preisregelung ab, da diese nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet sind. Rechtens sind hingegen Entgelte für Hauptleistungen wie beispielsweise die Kontoführung.

Konkret ging es darum, dass das Geldinstitut ein Entgelt in Höhe von 5 beziehungsweise 7 Euro für folgende Dienstleistungen verlangte:

  • Unter­richtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Last­schrift bei Postversand: ­5 Euro.
  • Unter­richtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Post­versand) einer Einzugsermächtigungs-­Abbuchungs­auftrags­last­schrift mangels Deckung: 5 Euro.
  • Unter­richtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Post­versand) … eines Über­weisungs­auftrages mangels Deckung: 5 Euro.
  • Dauer­auftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung: 2 Euro Euro (Einrichtung und Änderung dürfen gebührenpflichtig ­sein)
  • Pfändungs­schutz­konto: Privat-/Geschäfts­girokonto; Privatgiro­konto: Grund­preis je ange­fangenen Monat: 7 Euro.
  • Änderung, Streichung einer Wertpapierorder 5 Euro.

Dies hielten die Verbraucherschützer der Schutzgemeinschaft für Bankkunden für rechtswidrig und klagten.

Mit Erfolg. Denn genau wie die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Karlsruhe, befand der BGH, dass Vertragspartner ihre jeweiligen Pflichten zu erfüllen haben, ohne dass sie dafür extra Geld verlangen dürfen. In der Praxis der Sparkasse Freiburg sahen die Karlsruher Richter auch eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden. Und dies obwohl die Sparkasse die meisten der beanstandeten Klauseln gar nicht mehr verwendet. Der BGH sah aber die Gefahr einer Wiederholung, da sich die Sparkasse zuvor zu keinem endgültigen Verzicht der umstrittenen Gebühren durchringen konnte.

Grundsätzlich erschwert die Niedrigzins- beziehungsweise Strafzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) Banken und Sparkassen das Geldverdienen. Denn diese verdienen im Grunde mit drei Dingen Geld: 1. Sie verleihen es teurer, als sie es geliehen bekommen. 2. Sie nehmen Gebühren für ihre Dienstleistungen. 3. Sie bekommen Provision, weil sie den Leuten etwas verkaufen. Da Punkt eins durch die EZB-Maßnahmen nahezu wegfällt und Punkt drei dank verbessertem Verbraucherschutz auch weniger ertragträchtig ist, konzentrieren sich die Geldinstitute vor allem auf den verbliebenen Punkt – die Gebührenerhöhung.

Quelle: ntv.de, 12.09.2017

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