Diebstahl kann zu Entzug des Pflichteils des Erbes führen

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass schwerwiegende Vergehen (wie Diebstahl) zum Ausschluss des Pflichtteils des Erbes führen können.

Im verhandelten Fall stahl der Enkel seiner Großmutter 6100 Deutsche Mark und wurde durch Gericht hierfür zu 100 Tagessätzen verurteilt. Ebenso schloss ihn seine Großmutter per Erbenvertrag von seinem Pflichtanteil aus und begründete diesen Schritt mit einem weiteren Diebstahl durch ihren Enkel.

Mit Tod der Erblasserin wollte der Enkel jedoch nichts mehr von seinem Ausschluss wissen und seinen Pflichtanteil gerichtlich durchsetzen lassen. Ohne Erfolg.

Die Richter am Oberlandesgericht der schwäbischen Metropole begründeten ihre Urteilsfindung mit der finanziellen Lage der Erblasserin zum Zeitpunkt des Ausschlusses und der individuellen Kränkung, die sie durch die Diebstähle erfuhr. Mithin sei jeweils am Einzelfall festzustellen, wie schwerwiegend ein Vergehen des Erben ist, um einen Ausschluss rechtskräftig anzuerkennen. Im aktuell verhandelten Fall verwiesen die Richter auf die fehlende Schul- und Berufsbildung der Erblasserin, durch die ein Verlust von etwa 7900 DM (beide Diebstähle zusammengenommen) durchaus beachtliche Beeinträchtigungen mit sich gebracht habe.

Festzuhalten bleibt also, dass der Ausschluss eines Erbens vom Pflichtteil durchaus realisierbar ist, wenn entsprechende Vergehen in der Vergangenheit nachgewiesen und / oder rechtskräftig bestätigt wurden und die Voraussetzung des „Schwerwiegens“ im Einzelfall zutrifft.

 

Nachzulesen in: NJW-Spezial Az.: 19 U 80/18
näher in General Anzeiger Bonn, 01.05.2019

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