Generell ist niemand verpflichtet, eine Patientenverfügung zu verfassen. In bestimmten Fällen kann eine solche jedoch von Vorteil sein, um beispielsweise im Falle eines Unfalls oder schwerer Krankheit die Art der ärztlichen Behandlungen zu beeinflussen und damit sein Selbstbestimmungsrecht wahren. Doch auch um Angehörige beim Treffen einer folgenschweren Entscheidung zu entlasten.
Eine Patientenverfügung dient Patienten dazu, die Durchführung bestimmter medizinischer Maßnahmen schriftlich festzulegen. Dies ist insbesondere für den Falle eines unerwarteten Unfalls, in dessen Folge der Betroffene nicht mehr selbst entscheiden kann, äußerst sinnvoll. So wird sichergestellt, dass der Behandlung der tatsächliche Patientenwille zugrunde gelegt wird, auch wenn dieser aufgrund der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Eine Patientenverfügung kann von jedem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst werden, sie ist formlos und jederzeit revidierbar. Bei der Festlegungen einer Patientenverfügung ist es allerdings sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Personen beraten zu lassen.
Für den Fall, dass keine Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein gehalten sind, entscheiden der Vertreter gemeinsam mit dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die weitere Behandlung. Herrscht zwischen dem Vertreter und dem Arzt Unklarheit über den mutmaßlichen Patientenwillen hinsichtlich einer – zum Beispiel – folgenschweren Entscheidung, muss der Vertreter eine spezielle Genehmigung über die weitere Bestimmung beim Betreuungsgerichts einholen.
Weitergehende Informationen hierzu beim Bundesministerium für Gesundheit. Eine Broschüre zur Patientenverfügung finden Interessenten zudem auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz. Die Broschüre liefert nützliche Beispiele sowie Textbausteine, die bei der Formulierung einer Patientenverfügung helfen.