Wer die gesetzliche Erbfolge umgehen möchte, macht ein Testament. Dies ist wohl überall auf der Welt so. Auch in Australien. Und auch dort wird um die Gültigkeit des letzten Willens gezankt. Beispielsweise in Brisbane, vor einem Gericht.
Verhandelt wurde dort ein Fall, bei dem ein Mann kurz vor seinem Suizid seine Frau und seinen Sohn enterbt hatte. Beide waren die gesetzlichen Erben. Was für Streit sorgte, war die Tatsache, dass in dem Handy des Mannes eine nicht abgeschickte Kurznachricht an seinen Bruder gefunden wurde. In der SMS, die mit einem Smiley versehen war, erklärte der Erblasser, seinen Bruder zum Alleinerben machen zu wollen. Wörtlich heißt es dort: „Du bekommst alles, was ich habe, mein Haus und meine Pensionsansprüche.“ Über seine Frau schrieb er: „Sie ist wieder zu ihrem Ex zurück. Ich bin fertig.“ Darunter folgten die Worte „mein Testament“.
Vor allem die Tatsache, dass die Kurznachricht niemals versandt wurde, sorgte für Streit. Doch vor Gericht wurde die SMS als gültiges Testament anerkannt. Laut Urteil war die Absicht deutlich erkennbar. Die Richterin befand: „Die informelle Natur des Textes ist kein Hindernis, ihn als ausreichenden Ausdruck der Testamentsabsicht des Verstorbenen anzuerkennen“.
Stellt sich die Frage, ob dies auch hierzulande möglich wäre – sie ist mit einem klaren Nein zu beantworten. Denn in Deutschland unterliegt die Form des letzten Willens strengen Vorgaben. So kann ein Testament hier nur handschriftlich oder in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Ersteres muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein. Ansonsten ist es unwirksam. Bei Letzterem nimmt ein Notar den vom Testierenden geäußerten Willen in eine Urkunde auf. Nur im Notfall kann auch ein sogenanntes „Drei-Zeugen-Testament“ ohne diese Auflagen auskommen.
Quelle: ntv.de, 11.10.2017